Satzung

 

Der Eurofighter Südbaden

 

§ 1 Name des Fanclubs, Fanclubfarben, Fanclublogo, Fanclubhymne, Geschäftsjahr

 

(1)   Der Fanclub führt den Namen „Eurofighter Südbaden“

 

(2)   Die Vereinsfarben sind „gelb rot gelb“ (nach den Landesfarben des ehemaligen Bundeslandes Baden)

 

(3)   Das Logo sieht wie folgt aus:

 

 

 

Unser Emblem

 

 

 

 

 

(4)   Die Fanclubhymne ist „Das Badnerlied“

 

(5)   Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Saisonbeginn des Sportclub Freiburg

 

§ 2 Zweck des Fanclubs und Verweis auf die Satzung der Fangemeinschaft des Sportclub Freiburgs (FG)

 

(1)   Der Zweck des Fanclubs ist die Unterstützung und Förderung des Sportclub Freiburgs (SCF) sowie die Organisation von Fans des SCF.

Dies wird z.B. durch

·        Teilnahme an Veranstaltung zur Unterstützung des SCF durch die FG,

·        Organisation und Teilnahme von eigenen Aktionen und Veranstaltungen zur Unterstützung des SCF

·        Teilnahme an Veranstaltungen durch den SCF ( z.B. Heim oder Auswärtsspiele)

erreicht.

 

Der Fanclub arbeitet darüber hinaus selbstlos und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

 

Die Mittel des Vereins dienen ausschließlich dem satzungsgemäßen Zweck. Daher erhält kein Mitglied zu keiner Zeit ein Anspruch auf Anteil der Mittel bzw. eines erwirtschafteten Gewinns. 

 

(2)   Da der Fanclub der Eurofighter Südbanden ein in der FG organisierter Fanclub ist, hat sich jedes Mitglied an die Satzung der FG zu halten. Diese Satzung ist lediglich eine Ergänzung  zur FG-Satzung.

 

§ 3a Aktive Mitgliedschaft

 

(1)   Jede unbescholtene Person ab dem 16. Lebensjahr mit Zustimmung der Erziehungs-berechtigten bzw. ab dem 18. Lebensjahr, soweit damit eine Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit verbunden ist, kann Mitglied werden, soweit er/sie Mitglied der FG ist.

 

(2)   Jeder Antrag auf Mitgliedschaft kann innerhalb von 3 Monaten durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

(3)   Darüber hinaus hat jedes neue Mitglied eine Probezeit von einer gesamten Saison. Während der Jahreshauptversammlung wird über den weiteren verbleib im Fanclub entschieden. Stimmen mehr als 2/3 der Mitglieder für das Neumitglied, gilt es als aufgenommen.

 

(4)   Jedes aktive Mitglied ist dazu Verpflichtet bis zur Jahreshauptversammlung bzw. vor Eintritt in den Fanclub den Mitgliedsbeitrag für die FG (derzeit in Höhe von 5,00 €) und den Mitgliedsbeitrag für den Fanclub selbst (derzeit in Höhe von 5,00€) zu bezahlen.  Sollte diese Zahlung nicht erfolgen muss das Mitglied mit Folgen des           § 6 (2-4) rechnen.

 

§ 3b Passive und sonstige Mitgliedschaft

 

(1)   Jede Person kann (ggf. unter Zustimmung des Erziehungsberechtigten) Passives Mitglied werden. Passive Mitglieder sind berechtigt bei Veranstaltungen mitzuwirken soweit sie die Satzung einhalten und dem Fanclubzweck  dienen.

Ein Mitgliedsbeitrag ist für Passivmitglieder nicht vorgesehen, jedoch wird um eine Spende gebeten.

 

Passive Mitglieder können ihren Beitrag für die FG (soweit diese Mitglied in der FG sind) über den Fanclub abrechnen.

 

Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht bei der Jahreshauptversammlung, dürfen sich nicht zur Vorstandswahl aufstellen lassen und haben kein Recht auf die Verwendung der Mittel des Fanclubs.

 

(2)   Durch Beschluss der Jahreshauptversammlung kann einem Mitglied aufgrund seiner Verdienste für den Fanclub die Ehrenmitgliedschaft zu Teil werden. Das Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein anderes Mitglied, Ihm wird jedoch eine besondere Stellung verliehen.

 

§ 3c Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft kann durch Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt zum Saisonende sowie durch Ausschluss aus dem Fanclub durch den Vorstand beendet werden.

 

(2)   Der Austritt muss schriftlich ohne Angabe von Gründen erfolgen.

 

(3)   Ein Mitglied kann aus dem Fanclub ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Fanclubs zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied gegen die geltende Satzung des Fanclubs bzw. der FG verstößt.

(4)   Ein Mitglied kann auch dann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen nach angebrachter Mahnfrist in Rückstand verbleibt.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

 

(1)   Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen aller Art des Fanclubs und der FG teilzunehmen.

 

(2)   Jedes aktive Mitglied hat das Recht auf eine Stimme bei Entscheidungen der Jahreshauptversammlung.

 

(3)   Jedes Mitglied hat das Recht Vorschläge und Wünsche bezüglich Anregungen, Aktionen und Veranstaltungen beim Vorstand und bei der Jahreshauptversammlung einzubringen.

 

(4)   Jedes Aktive Mitglied hat das Recht sich zur Wahl zu einer oder mehrerer Ämter im Bereich des Vorstandes aufstellen zu lassen.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Fanclubzweck zu dienen und ihn zu fördern. Dies bedeutet, auch alles zu unterlassen, was das Ansehen des Fanclubs gefährden könnte.

 

Speziell verpflichtet sich jedes Mitglied im Stadion und darüber hinaus bei anderen Veranstaltungen die den Zweck des Fanclubs betreffen auf den Konsum illegaler Drogen, Ausschreitungen aufgrund übermäßigen Alkohlogenusses, gewalttätige Ausschreitungen und radikale Äußerungen zu verzichten (siehe auch Satzung der FG)

 

Mitglieder die in Fanclubbekleidung dem Fanclub absichtlich oder unabsichtlich Schaden zufügen, können mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 

(2)   Zudem haben alle Mitglieder Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anforderungen der Vereinsorgane folge zu leisten.

 

(3)   Jegliche Veränderung der Anschrift, des Namens oder ähnliches ist schnellstmöglich dem Vorstand mitzuteilen.

 

(4)    Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet an der jährlichen Hauptversammlung teilzunehmen soweit nicht außerordentliche Gründe für ein Nichterscheinen vorliegen (keine Lust oder ähnliches ist nicht außerordentlich). Ein Mitglied welches nicht erscheint muss dem Vorstand unter Angabe von Gründen  absagen. Der Vorstand hat den Grund vertraulich zu behandeln. Bei grundlosem Fehlen hat das Mitglied eine Strafe in Höhe von 5,00 € in die Strafkasse zu zahlen.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

 

(1)   Alle Jahresbeiträge (FG und Mitgliedsbeitrag Fanclub) sind spätestens bis zur Jahreshauptversammlung an den Kassenwart zu zahlen.

 

(2)   Sollte eine Zahlung der Jahresbeiträge bis zur Jahreshauptversammlung nicht erfolgt sein, hat das Mitglied 30 Tage Zeit, die Zahlung nachzureichen, muss allerdings 3,00€  Mahngebühr in eine Strafkasse zahlen.

 

(3)   Sollte eine Zahlung innerhalb der nächsten 30 Tage erneut ausbleiben, werden weitere 3,00 € Mahngebühr fällig.

 

(4)   Sollte eine Zahlung nach 60 Tagen seit der Hauptversammlung nicht erfolgen kann der Vorstand das Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Fanclub ausgeschlossen.

 

(5)    Andere anfallende Kosten (z.B. Dauerkarte, Trikot…) sind vor der jeweiligen Bestellung (Vorauskasse) an den Kassenwart zu zahlen. Sollte eine Lieferung  bzw. Leistung nicht möglich sein, erhält das  Mitglied natürlich den vollen Betrag zurück.

 

§ 6a Verwendung der Strafkasse

 

Die Strafkasse wird bei bestimmten Veranstaltungen (Jahreshauptversammlung, Weihnachtsfeier…) dazu verwendet, ein Teil der Kosten für Essen und Trinken zu decken (z.B. der Fanclub zahlt damit eine Runde für alle Mitglieder) 

 

§ 7 Die Jahreshauptversammlung des Fanclubs

 

(1)    Versammlungsleiter ist der 1.Vorstand

 

(2)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes (insbesondere des Kassenwarts).

 

(3)    Ggf. Wahl der Vorstandschaft mit 50% Mehrheit bei der Jahreshauptversammlung bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorstand

 

(4)    Abstimmung über Mitglieder in der Probezeit mit 2/3 Mehrheit bei der Jahreshauptversammlung

 

(5)    Neue Festsetzung der Beiträge mit 2/3 Mehrheit bei der Jahreshauptversammlung

 

(6)    Diverse Anliegen der Mitglieder bzw. des Vorstandes ggf. Abstimmung mit 50% Mehrheit bei der Jahreshauptversammlung bei Stimmengleichheit entscheidet das Los

 

(7)    Ehrungen mit 50 % Mehrheit bei der Jahreshauptversammlung bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorstand

 

(8)    Satzungsänderungen bzw. Änderung des Vereinszwecks mit 2/3 Mehrheit bei der Jahreshauptversammlung

 

(9)    Die Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich, über Zulassung von Gästen entscheidet der Vorstand

 

(10)      Die Auflösung des Fanclubs kann nur mit 4/5 Mehrheit beschlossen werden.

 

(11)     Bei allen Abstimmungen erhält jedes Mitglied genau eine Stimme, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt, und es wird offen mittels Handzeichen gewählt soweit kein Mitglied eine geheime Wahl fordert. Der Schriftführer zählt alle Stimmen aus und hält sie schriftlich bzw. als Datei fest.

 

§ 8 Der Vorstand des Fanclubs

 

(1)    Der Vorstand des Fanclubs besteht aus 1. Vorstand, 2.Vorstand, Kassenwart und Schriftführer.

 

(2)    Jedes aktive Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres (soweit damit eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erreicht wird) kann sich zur Wahl durch die Jahreshauptversammlung aufstellen lassen. Nach gewonnener Wahl erhält er/sie sofort die entsprechenden Rechte und Pflichten des jeweiligen Organs.

 

(3)    Mehrere Organe des Vorstandes können auch von einer Person übernommen werden (entsprechende Wahl durch die Hauptversammlung vorausgesetzt).

 

(4)    Die Amtszeit des gesamten Vorstands beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist jederzeit zulässig.

 

(5)    Der Vorstand vertritt die Mitglieder und handelt stets gemäß der Satzung.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 

(1)   Der Vorstand vertritt die Mitglieder z.B. gegenüber der FG und handelt stets gemäß der Satzung und der Interessen der aller Mitglieder.

 

(2)   Der Vorstand leitet den Fanclub und führt Geschäfte in seinem Namen aus. Damit sind auch Verwaltungsaufgaben verbunden, soweit diese nicht explizit einem anderen Vorstandsmitglied zugeordnet sind.

 

(3)   Der Vorstand beschließt ob ggf. eine Außerordentliche Mitgliederversammlung, welche die gleichen Eigenschaften wie die Jahreshauptversammlung hat, einzuberufen ist.

Mindestens 4 Wochen im Vorraus

 

(4)   Der Vorstand führt alle für die Jahreshauptversammlung notwendigen Tätigkeiten durch, insbesondere die Erstellung des jeweiligen Berichts.

 

(5)   Der 1.und der 2.Vorstand sind primär für die Betreuung der Mitglieder sowie die allgemeine Organisation von Veranstaltungen etc. zuständig und verantwortlich. Dabei ist der 1.Vorstand dem 2.Vorstand übergeordnet.

 

(6)   Der Kassenwart ist für die Verwaltung der Mittel verantwortlich, er muss den Vorstand daher über die finanzielle Lage informieren. Darüber hinaus kann er Entscheidungen ohne Beschluss aufhalten, wenn die gewünschte Maßnahme die Mittel des Fanclubs übersteigt. 

 

(7)   Der Schriftführer ist für das Festhalten aller Beschlüsse und Entscheidungen sowohl der Vorstandsbeschlüsse als auch der Jahreshauptversammlung verantwortlich.

 

(8)   Bei allen Entscheidungen und Beschlüssen, welche die finanziellen Mittel des Fanclubs bzw. einzelne Mitglieder, also auch die Aufnahme neuer Mitglieder betreffen, muss der Vorstand mit Mehrheit dafür oder dagegen Stimmen

 

(9)   Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Stimme, bei einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes (gemäß § 28 Abs1. in Verbindung mit § 32 BGB)

 

 

§ 10 Sonstige Bestimmungen

 

(1)   Alleineigentum an allen Gegenständen die aus Mitteln des Fanclubs angeschafft wurden hat der Fanclub. Über den Verbleib entscheidet der Vorstand. (Darunter fallen keine Gegenstände die für Fanclubmitglieder über den Fanclub beschafft wurden, z.B. Fanclubtrikot oder Dauerkarte)

 

(2)   Die Haftung des Fanclubs gegenüber Mitglieder oder Dritten wird nur durch den Fanclub übernommen soweit die Haftung mit dem Beschluss durch die Hauptversammlung zusammenhängt (z.B. Vorstand beschließt Kauf einer Trommel; der Fanclub haftet für die Zahlung der Trommel). Darüber hinaus übernimmt der Fanclub nur die Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.

 

(3)   Jedes Mitglied (bzw. der/die Erziehungsberechtigten) ist für sein Handeln selbst verantwortlich. Der Fanclub übernimmt keinerlei Haftung.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensfall

 

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur aufgrund eines Mehrheitsentscheid nach § 7 (10) auf der Jahreshauptversammlung bzw. der Außerordentlichen Versammlung beschlossen werden.

 

(2)   Falls die Versammlung nichts anderes Beschließt übernimmt der Vorstand die Liquidation des Fanclubs.

 

(3)   Nach Abwicklung aller Geschäfte im Namen des Fanclubs  geht der Verbleibende Betrag an den „Förderverein der Freiburger Fußballschule e.V.“ und unterstützt somit den SCF.

 

Freiburg, 29.07.2007

 

Fanclub „Eurofighter Südbaden“

 

 

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